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    Lexikon

    Approbation: Definition und Ablauf in Deutschland

    MedJob Europe Redaktion5. Oktober 20263 Min. Lesezeit

    Was ist die Approbation?

    Die Approbation ist die staatliche Zulassung, in Deutschland dauerhaft und eigenverantwortlich als Ärztin oder Arzt zu arbeiten. Die zuständige Landesbehörde erteilt sie auf Antrag, und sie gilt grundsätzlich unbefristet. Auch Zahnärzte, Apotheker und Psychotherapeuten brauchen eine Approbation. Dieser Beitrag beschreibt die ärztliche Approbation.

    Von der Approbation zu unterscheiden ist die Berufserlaubnis. Sie ist widerruflich und in der Regel auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit begrenzt; das Gesetz sieht für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen vor. Sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt werden (§ 10 der Bundesärzteordnung). Für Abschlüsse aus der EU, dem EWR oder der Schweiz gelten besondere Regeln. Ob und für wie lange eine Berufserlaubnis infrage kommt, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.

    Regelung in Deutschland

    Die ärztliche Approbation ist in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt, die Ausbildung in der Approbationsordnung für Ärzte. Nach § 3 BÄO setzt sie unter anderem ein abgeschlossenes Medizinstudium, die bestandene ärztliche Prüfung und die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse voraus.

    Wer im Ausland studiert hat, durchläuft eine Gleichwertigkeitsprüfung: Die Behörde vergleicht die Ausbildung mit dem deutschen Studium. Bei wesentlichen Unterschieden ist eine Kenntnisprüfung nötig. Sie ist mündlich-praktisch und enthält eine Patientenvorstellung. Für Abschlüsse aus EU- und EWR-Staaten und der Schweiz gelten eigene Regeln, die die Behörde im Einzelfall anwendet.

    Welche Unterlagen verlangt werden und wie lange das Verfahren dauert, unterscheidet sich je nach Bundesland. Eine bundesweit gültige Frist nennen wir deshalb nicht. Vor dem Antrag klärt man bei der zuständigen Behörde, welche Regeln und Unterlagen im Einzelfall gelten.

    Bedeutung für die Arbeit im Gesundheitswesen

    In Deutschland darf in der Regel nur ärztlich tätig sein, wer eine Approbation oder eine Berufserlaubnis hat; Ausnahmen regelt das Gesetz. Kliniken und Praxen verlangen bei der Einstellung die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis. Wer sich aus dem Ausland bewirbt, nennt im Anschreiben deshalb den Stand des Verfahrens: Antrag gestellt, Bescheid erhalten oder Prüfung terminiert.

    Beispiel aus der Praxis

    Eine Fachärztin mit Abschluss aus einem Nicht-EU-Land möchte in einer deutschen Klinik arbeiten. Sie stellt den Antrag bei der Behörde des Bundeslandes, in dem sie arbeiten will, und reicht Studiennachweise mit Übersetzungen ein. Der Bescheid nennt wesentliche Unterschiede zum deutschen Studium, daher legt sie die Kenntnisprüfung ab. Die Approbation wird erteilt, wenn sie die Prüfung bestanden hat und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. (Das Beispiel ist fiktiv.)

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